Kommunalservice Itzehoe Grundstücksentwässerung
Kommunalservice Itzehoe Grundstücksentwässerung hero-grundstuecksentwaesserung-1400x300-1.jpg
Unsere Tätigkeiten

Grundstücksentwässerung in Itzehoe

Die Grundstücksentwässerung umfasst alle Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen, Schächte und Sanitärobjekte Ihres Grundstücks. Auch Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser und Regenwassernutzungsanlagen zählen zur Grundstücksentwässerung.
In einigen wenigen Liegenschaften des städtischen Außenbereichs, die nicht an das Kanalnetz angeschlossen sind, zählen auch heute noch private Kleinkläranlagen - sogenannte Grundstücksabwasseranlagen – zur Grundstücksentwässerung. Deren Zahl nimmt jedoch kontinuierlich ab, da in den letzten Jahrzehnten fast alle bebauten Grundstücke des Stadtgebietes an die zentrale Kanalisation angeschlossen wurden.

Neben den Entwässerungsanlagen auf dem eigenen Grundstück sind die Grundstückseigentümer in Itzehoe auch für die Unterhaltung der Anschlusskanäle (das sind die Leitungsabschnitte zwischen den öffentlichen Kanälen in der Straße und der Grundstücksgrenze) an das öffentliche Netz verantwortlich. Auch wenn sich diese bereits im öffentlichen Verkehrsraum befinden, obliegt die Herstellung, Erneuerung, Sanierung, Erhaltung und Außerbetriebnahme laut Satzung den Grundstückseigentümern. Gegen Kostenerstattung ist die Stadtentwässerung gerne bereit, die Eigentümer hierbei mit ihrer Expertise zu unterstützen.

Im Folgenden finden Sie diverse Informationen rund um das Thema Grundstücksentwässerung sowie Ihre direkten Ansprechpartner bei der Stadtentwässerung Itzehoe:

Umgangssprachlich wird mit dem Wort „Abwasser“ häufig nur das Schmutzwasser gemeint, das z. B. in WC, Bad oder Küche anfällt. Diese Definition ist jedoch nicht korrekt. „Abwasser“ ist in rechtlicher Hinsicht ein Oberbegriff sowohl für Schmutzwasser als auch das von bebauten und befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser.

Nach § 54 Wasserhaushaltsgesetz ist Abwasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Grundsätzlich muss ein Grundstück im Stadtgebiet Itzehoe im Trennverfahren an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sein, d. h. das Schmutzwasser und Niederschlagswasser muss in jeweils eigenen Leitungen abgeleitet werden. Eine Ausnahme bildet ein Gebiet im Bereich der Innenstadt, das im Mischverfahren verbleibt, in dem Schmutzwasser und Regenwasser also in einem Leitungssystem gemeinsam abgeleitet werden. Dieser Bereich des Mischverfahrens ist in dieser Karte zu finden.

Die erstmalige Herstellung und die Änderung von Entwässerungsleitungen und – einrichtungen, Anschlusskanälen und Versickerungsanlagen bedarf in der Regel einer Entwässerungsgenehmigung, die vor Baubeginn beim Bereich Stadtentwässerung einzuholen ist. Dieses gilt selbst bei Baumaßnahmen, für die eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt oder im sogenannten Baufreistellungsverfahren.

Die Entwässerungsgenehmigung kann mit diesem Entwässerungsformular beantragt werden.

Geringfügige Erweiterungen der Entwässerungsanlage können unter bestimmten Umständen von der Genehmigungspflicht ausgenommen sein. Näheres regelt § 11 der Abwassersatzung.

Einer Entwässerungsgenehmigung bedarf auch die Reinigung von bebauten und befestigten Flächen, z. B. Dächer, Fassaden, Hof- und Auffahrtsflächen, auch wenn diese ohne Reinigungsmittel und Hochdruckreiniger durchgeführt wird. Hierfür verwenden Sie bitte folgendes Formular: Antrag Fassadenreinigung

Im Zusammenhang mit Steinreinigungen sowie der Säuberung von Terrassen, Dächern, Fassaden, Hof-, Stellplatz- und Auffahrtsflächen warnt die Stadtentwässerung ausdrücklich vor Betrugsversuchen und überhöhten Angeboten dubioser Firmen. In Zeitungsanzeigen sowie mit Beilagen und Flyern werben manche Unternehmen u. a. mit einem Firmensitz hier in der Region, doch häufig erweist sich dieses als falsch. Oft sollen dann die Vereinbarungen nur mündlich über die in der Werbung angegebenen Telefonnummer abgesprochen oder bei einem Ortstermin als Haustürgeschäft geschlossen werden. Im Zweifel fragen Sie bitte vorher bei der Handwerkskammer oder bei der zuständigen Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes nach, ob das Unternehmen unter der angegebenen Adresse auch tatsächlich existiert. Lassen Sie sich bei Ortsterminen nicht unter Druck setzen, im Zweifelsfall rufen Sie dann die Polizei. Zu abwassertechnischen Fragen stehen Ihnen außerdem die Mitarbeiter/innen der Stadtentwässerung gerne unter den Telefonnummern 04821 – 774238 oder 774236 zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch die folgende Presseinformation in der Norddeutschen Rundschau.

Kontakt:
Frank Kossiski
Telefon 04821 774-228
frank.kossiski@kommunalservice-itzehoe.de

Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) kann sich über die öffentlichen Kanäle bis in die privaten Anschlusskanäle und in die Grundstücksentwässerung zurückstauen. Die Stadtent­wässerung möchte Sie daher gerne wie folgt informieren:

  • Rückstau kann z. B. bei Starkregen, Hochwasser, Verstopfungen, Kanaleinbrüchen, Pumpenausfall, Fremdwasserbelastung etc. auftreten. Der Rückstauschutz gilt daher prinzipiell sowohl für Regen- und Mischwasser als auch für reine Schmutzwasserlei­tungen.
  • Entwässerungssysteme können aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht so dimensioniert werden, dass sie jeden Regen überlastungsfrei ableiten können. (DIN EN 12056).
  • Einstau der Kanalisation ist im Starkregenfall ein normaler Betriebszustand. Die Einstauhäufigkeit ist abhängig von der Regenhäufigkeit, der Regenintensität und der räumlichen Verteilung.
  • Nach dem Prinzip kommunizierender Röhren führt der Einstau in der öffentlichen Kana­lisation zum Rückstau in der Grundstücksentwässerungsanlage.
  • Die derzeit prognostizierte Zunahme von Starkniederschlägen führt zu häufigeren Rück­stauschäden bei ungesicherten Systemen.
  • Ein Rückstau kann sich bis zur Straßenoberkante (Rückstauebene) ausbreiten. Rück­stauebene ist in der Regel die Straßenoberkante im Bereich des Anschlusskanals.
  • Gemäß § 13 Abs. 1 der Abwassersatzung hat der Anschlusspflichtige für den rück­staufreien Abfluss des Abwassers auf seinem Grundstück zu sorgen.
  • Zum Schutz des Eigentums vor Rückstau aus der öffentlichen Kanalisation müssen alle unterhalb der Rückstauebene liegenden Entwässerungsobjekte (wie z. B. Bo­deneinläufe, Waschbecken, WC, Waschmaschinenanschlüsse in Kellern oder Tiefga­ragen) durch geeignete Rückstausicherungen bzw. Hebeanlagen gesichert werden (DIN EN 12056-4 in Verbindung mit der DIN 1986-100).
  • Rückstausicherungen sind so anzuordnen, dass mit diesen nur rückstaugefährdete (d. h. unterhalb der Rückstauebene liegende) Entwässerungsobjekte geschützt wer­den. Alle oberhalb der Rückstauebene müssen frei entwässern können und dürfen nicht über Rückstauverschlüsse geführt werden, da diese im Rückstaufall geschlos­sen und die Entwässerung daran angeschlossener Entwässerungsobjekte nicht mehr gesichert sind.
  • Nach Kenntnis der Stadtentwässerung verweigern immer häufiger Versicherungen ihre Leistungen bei Rückstauschäden, wenn keine satzungsgemäße Rückstausicherung vorhanden ist.
  • Schützen Sie Ihr Eigentum! Lassen Sie von einem Sanitär-Fachbetrieb ge­eignete Rückstausicherungen installieren und regelmäßig warten. Für Schäden infolge von Rückstau auf dem Grundstück übernimmt der Bereich Stadtentwässerung keine Haftung.

Die Firma AQUA-Bautechnik GmbH in Köln hat ein „Rückstau-Handbuch“ erarbeitet, das Sie unter dem folgenden Link aufrufen können:

https://www.aqua-ing.de/zum-r%C3%BCckstauhandbuch/
Informationen Rückstauschutz

Kontakt:
Rainer Kreutz
Telefon 04821 774-236
rainer.kreutz@kommunalservice-itzehoe.de

Schmutzwasser legt auf dem Weg zur Kläranlage eine lange Strecke zurück. Währenddessen lagern sich die mitgeführten Inhaltsstoffe wie Fett, Lebensmittelreste und sonstiger Unrat in den Kanalrohren ab. Dieses führt zu Verengungen bis hin zu Verstopfungen im Kanalnetz sowie gegebenenfalls zu Geruchsbelästigung.

Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, sind auf Grundstücken, auf denen u. a. Öle und Fette anfallen, Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen, die sogenannten Abscheider. Dem Abscheider dürfen nur öl-/fetthaltige Abwässer zugeführt werden (d. h. das Abwasser aus Küchenspülen und Geschirrspülern muss über den Abscheider in die Abwasseranlage geleitet werden).

Dies gilt für Betriebe gewerblicher und industrieller Art, z. B. für Küchenbetriebe und Großküchen, Gaststätten, Hotels, Kantinen, Grills, Brat- und Frittierküchen, Essensausgabestellen (mit Rücklaufgeschirr), etc.

Ziel der Fettabscheider ist es, die Fette am Anfallort aus dem Abwasser zu entfernen, damit diese gar nicht erst zur Kläranlage gelangen und dort aufwendig abgebaut werden müssen.

Abscheider sind in regelmäßigen Abständen – in der Regel monatlich bzw. nach Bedarf fachgerecht zu leeren und zu warten. Die entsprechenden Nachweise sind der Stadtentwässerung auf Verlangen vorzulegen.

Sie haben eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für Ihren Betrieb erhalten? Bitte informieren Sie sich bei der Stadtentwässerung bereits vor der Einrichtung der Küche bzw. Ihres Betriebes, ob der Einbau eines Fettabscheiders vorgeschrieben ist!

Für Betreiber von Fettabscheidern haben wir ein Merkblatt zusammengestellt.

Kontakt:
Rainer Kreutz
Telefon 04821 774-236
rainer.kreutz@kommunalservice-itzehoe.de

Abwasser, das aus bestimmten Herkunftsbereichen (z. B. aus Kfz-Betrieben, Autowaschanlagen, Textilwäschereien usw.) stammt, muss in der Regel auf dem Privatgrundstück vorbehandelt werden, bevor es in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Hierfür ist zudem eine besondere Erlaubnis, die sogenannte Indirekteinleitergenehmigung, einzuholen. Näheres ist in der Abwasserverordnung und ihren Anhängen und in § 48 des Landeswassergesetzes für Schleswig-Holstein geregelt.

Für das Stadtgebiet Itzehoe nimmt der Kommunalservice Itzehoe, Bereich Stadtentwässerung, diese Aufgaben unter der Behörde „Stadt Itzehoe, Der Bürgermeister“ als untere Wasserbehörde wahr.

Darüber hinaus wurden die vom Amt Itzehoe-Land, dem Amt Breitenburg sowie dem Amt Schenefeld zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der Indirekteinleiterüberwachung nach § 48 des Landeswassergesetzes dem Bereich Stadtentwässerung durch öffentlich-rechtliche Verträge übertragen, die ebenfalls unter der Behörde „Stadt Itzehoe, Der Bürgermeister“ als untere Wasserbehörde wahrgenommen werden.

Kontakt:
Rainer Kreutz
Telefon 04821 774-236
rainer.kreutz@kommunalservice-itzehoe.de

Das bei der Fahrzeugwäsche anfallende Abwasser enthält neben Schmutzpartikeln auch verschiedene chemische Stoffe und Verbindungen, die den Boden, das Grundwasser und das Gewässer schädigen können. Auch wenn nur mit klarem Wasser gewaschen wird, werden beispielsweise Treib- und Schmierstoffreste vom Auto abgespült.

Autowäschen dürfen daher nur in den dafür vorgesehenen Waschanlagen durchgeführt werden, da das Abwasser – wie gesetzlich vorgeschrieben – über Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten (Benzin, Öle usw.) geleitet und vorbehandelt werden muss. Diese Einrichtungen sind auf Privatgrundstücken nicht vorhanden, so dass das Schmutzwasser aus der Kfz-Reinigung in der Regel über Regenabläufe in die Niederschlagswasserkanalisation und anschließend über Regenrückhaltebecken in die Stör fließt. Infolgedessen könnte die Fahrzeugwäsche den Boden, das Grundwasser sowie die Gewässer gefährden und ist deshalb auf Privatgrundstücken untersagt. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Bußgelder.

Der Kommunalservice Itzehoe entsorgt Ihr Abwasser – rund um die Uhr, Tag für Tag. Vor allem bei der Abwasserbeseitigung können Sie mithelfen, die Umwelt zu schützen und Geld zu sparen. Denn damit das Abwasser reibungslos abfließen und gereinigt werden kann, darf nur hinein, was auch wirklich reingehört.

Feststoffe und Abfälle, die ins Klo gespült werden, verstopfen die Kanäle und beeinträchtigen den Klärprozess. Im schlimmsten Fall führen Abfälle im Abwasser sogar zu Verletzungen der Arbeiter im Klärwerk. Essensreste und Fette können Ratten und Ungeziefer in die Kanalisation und über die Grundstücksleitungen sogar bis in Ihr Haus oder Ihre Wohnung locken!

Farbe, Öl, Fette und Chemikalien stören die Klärung des Abwassers. Solche Inhaltsstoffe wirken sich negativ auf die Reinigungsleistung aus und können schlimmstenfalls sogar ins nachfolgende Gewässer, die Stör, gelangen. Nicht alle Inhaltsstoffe können durch den Reinigungsprozess aus dem Abwasser beseitigt werden.

Indem Sie das Abwasser nicht unnötig belasten, schützen Sie also unsere Umwelt und vermeiden Störungen der Abwasserbeseitigung. Jede Störung kostet Geld – Ihr Geld. Denn mit Ihren Gebühren unterhält und betreibt die Stadtentwässerung das Abwassersystem unserer Stadt. Sparen Sie Kosten – benutzen Sie das WC und den Küchenabfluss nicht als Mülleimer!

Diese Dinge gehören z. B. nicht ins Abwasser:

  • Essensreste
  • Speiseöl/Fette
  • Wattestäbchen (Q-Tips)
  • Slipeinlagen
  • Damenbinden/Tampons
  • Kosmetiktücher
  • Feuchttücher und sog. „Feuchtes Toilettenpapier“
  • Chemikalien
  • Farben / Lacke
  • Medikamente
  • Mineralöl
  • Flaschenverschlüsse
  • Zigarettenkippen
  • Kondome
  • Katzenstreu
  • Kleintiermist
  • Rasierklingen
  • Spritzen

Informationsblatt Arzneimittel